schlüssig und nachvollziehbar sind. Auf ihre Schlussfolgerungen, wonach sich im Bauchraum von G.________ sel. insbesondere zu viel freie Luft, aber auch Flüssigkeit, befunden hat, kann abgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er G.________ sel. mit der AirSeal- Methode operiert habe, sind dagegen nicht glaubhaft. Insofern kann auch offen bleiben, ob die in den Gutachten zitierte Literatur veraltet gewesen ist. Zur Beurteilung, ob der Beschuldigte die CT-Bilder vom 18. August 2010 gemeinsam mit Dr. F.________ falsch interpretiert hat, sind neben den Gutachten im Übrigen insbesondere die Aussagen von Dr. F._____