Weshalb er diese bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nie erwähnt hat, ist nicht nachvollziehbar. Die angewandte Operationsmethode steht deshalb den Schlussfolgerungen der Gutachten nicht entgegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in den Akten alle notwendigen Informationen vorhanden sind, welche für die Beurteilung des Todesfalls von G.________ nötig sind. Zusammenfassend kann deshalb festgestellt werden, dass alle drei Gutachten im Hinblick auf die Feststellung der freien Luft im Bauchraum von G.________ sel. schlüssig und nachvollziehbar sind.