39 kenhaus) gefunden, wurde seitens der Verteidigung weder in einer Stellungnahme zu den einzelnen Gutachten noch im eigenen Fragekatalog an Prof. Dr. med. S.________ erwähnt und vom Beschuldigten erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dargelegt. Zudem sprach der Beschuldigte selber davon, dass der Operationsmethode eine ganz wesentliche Rolle zukomme (pag. 899, Z. 46 ff.). Weshalb er diese bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nie erwähnt hat, ist nicht nachvollziehbar.