Das habe für ihn aber keine Wertigkeit gehabt, da G.________ sel. mit der AirSeal-Methode operiert worden sei (pag. 767, Z. 40-42). Zur Zeit der zitierten Literatur im Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2013 habe es diese Methode noch gar nicht gegeben (pag. 900, Z. 17-21). Fest steht, dass sich die angewandte Operationsmethode weder dem Operationsbericht noch den übrigen Patientenakten des H.________ (Krankenhaus) entnehmen lässt. Zudem wird sie seitens des Beschuldigten erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnt. Der Beschuldigte hatte während des Verfahrens mehrfach die Möglichkeit zu den Gutachten Stellung zu nehmen.