(Krankenhaus) halten objektiv, nachvollziehbar und schlüssig fest, dass der Beschuldigte die festgestellte Luft unterschätzt und durchaus Handlungsbedarf bestanden habe. Weiter machte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass er die Laparoskopie mit der sogenannten AirSeal-Methode durchgeführt habe (pag. 765, Z. 45 f.). Gemäss den Ausführungen des Verteidigers lasse sich damit die freie Luft im Bauchraum des verstorbenen G.________ erklären (pag. 1604). In dieselbe Richtung äusserte sich der Beschuldigte, wonach die freie Luft im Bauchraum mit etwa 300 ml relativ viel gewesen sei. Das habe für ihn aber keine Wertigkeit gehabt, da G.________ sel.