Beide Privatgutachten stellen übereinstimmend mit den Gutachten des IRM und des Stadtspitals M.________ (Krankenhaus) eine auffällige Menge freier Luft fest. Deren Schlussfolgerung weichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Gründe von jenen der Gutachten des IRM und des Stadtspitals M.________ (Krankenhaus) ab, wonach kein Handlungsbedarf bestanden habe. Die Gutachten des IRM und des Stadtspitals M.________ (Krankenhaus) halten objektiv, nachvollziehbar und schlüssig fest, dass der Beschuldigte die festgestellte Luft unterschätzt und durchaus Handlungsbedarf bestanden habe.