_ erachtete die Luft ebenfalls als auffällig. Dieser sah jedoch im Zusammenhang mit der Erörterung des CT-Befundes keinen Anlass, angesichts der Wertung des Viszeralchirurgen (Wertung der freien Luft als offensichtlich postoperativ bedingt) auf weitere Abklärungen oder Untersuchungen hinzuwirken (pag. 620 f.). Das Gutachten von Prof. T.________ stellt für seine Beurteilung vollumfänglich auf die Ausführungen des Beschuldigten ab und beurteilt anhand derer, ob für Dr. F.________ ein Handlungsbedarf bestanden habe, was es schliesslich verneint. Beide Privatgutachten stellen übereinstimmend mit den Gutachten des IRM und des Stadtspitals M.__