Die Beurteilung der CT-Untersuchung erfolgte seitens der Gutachter jedoch erst in einem weiteren Schritt nach diesem Zwischenfazit. Sodann hielten sie – ausgehend davon, dass Dr. F.________ die CT-Bilder alleine beurteilt hatte – fest, dass dieser die Bilder fehlinterpretiert hatte, diese falsche Beurteilung an den Beschuldigten weitergab und diesen damit in falscher Sicherheit wog (pag. 176). Eine Fehlinterpretation der CT-Bilder wurde somit bereits in diesem Gutachten festgehalten und in den darauf folgenden Gutachten wiederum bestätigt. Insofern vermag es durchaus einen Unterschied auszumachen, hat der Beschuldigte die CT-Bilder beurteilt, sich gemeinsam mit Dr. F.________ aus-