Das Gutachten vom 11. Februar 2011 hält – wie von der Verteidigung vorgebracht – fest, dass aufgrund des Krankheitsbilds von G.________ sel. am 18. August 2010 spätnachmittags kein Verdacht auf das Vorliegen einer intraabdominalen Pathologie bestanden habe, der eine sofortige chirurgische Revision erforderlich gemacht hätte (pag. 175). Die Beurteilung der CT-Untersuchung erfolgte seitens der Gutachter jedoch erst in einem weiteren Schritt nach diesem Zwischenfazit.