Die Gutachter des IRM kommen deshalb übereinstimmend mit den Fachgutachtern des Stadtspitals M.________ (Krankenhaus) zum Schluss, dass der Beschuldigte eine grobe Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht begangen habe. Dies indem er einen solchen Patienten in Kenntnis der CT-Abdomen-Untersuchung und telefonischer Kontaktaufnahme seitens des Pflegepersonals am späten Abend des 18. August 2010 nicht sofort erneut ärztlich untersucht habe (pag. 363). Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass alle drei Gutachten in einem ersten Schritt zum Schluss gelangt sind, dass sich im Bauchraum von G.________ sel. insbesondere zu viel freie Luft, aber auch Flüssigkeit, befunden hat.