Sowohl gemäss seines Gedächtnisprotokolls vom 19. August 2010 wie gemäss seiner eigenen Aussagen vom 20. Dezember 2011 habe er am Abend um 21:00 Uhr einen Anruf der Pflege bekommen, wonach G.________ sel. starke Schmerzen habe und dessen Tochter geäussert habe, ihr Vater solle ins W.________ (Krankenhaus) transportiert werden. Zu diesem Zeitpunkt hätte gemäss den Gutachtern zwingend eine ärztliche Untersuchung des Patienten stattfinden müssen. Schliesslich hielten die Gutachter fest, dass der Beschuldigte die viele freie Luft zur Kenntnis hätte nehmen und damit die weiter persistierenden Schmerzen des Patienten hätte ernst nehmen müssen (pag.