Die Gutachter halten sodann fest, dass der Beschuldigte bei der Fehlbeurteilung der CT-Untersuchung mitbeteiligt gewesen sei. Belastend komme für den Beschuldigten hinzu, dass bei einer Negativbeurteilung der CT-Untersuchung die Schmerzen des Patienten diagnostisch weiterhin ungeklärt geblieben seien. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sich nicht mehr weiter um den Patienten gekümmert habe. Sowohl gemäss seines Gedächtnisprotokolls vom 19. August 2010 wie gemäss seiner eigenen Aussagen vom 20. Dezember 2011 habe er am Abend um 21:00 Uhr einen Anruf der Pflege bekommen, wonach G.__