Gemäss den Gutachtern folge daraus, dass beide, der Chirurg und der Radiologe gewusst haben, dass es dem Patienten nicht gut gegangen und die Röntgenuntersuchung nicht normal gewesen sei. Beide hätten somit gemeinsam festgestellt, dass viel Luft vorhanden gewesen sei und beide hätten das Röntgenbild gemeinsam falsch interpretiert, wenn sie gemäss schriftlicher Beurteilung zum Schluss gekommen seien, dass keine Hinweise für eine Anastomoseninsuffizienz bestehen würden. Sie hätten das Ausmass der freien Luft unterschätzt (pag. 283). Die Gutachter halten sodann fest, dass der Beschuldigte bei der Fehlbeurteilung der CT-Untersuchung mitbeteiligt gewesen sei.