57, Z. 139). Auf Frage, weshalb er dies in seinem Gedächtnisprotokoll nicht erwähnt habe, antwortete der Beschuldigte, dass er es wohl vergessen habe (pag. 57, Z. 141-143). G.________ sel. ist wenige Tage nach seiner Operation gestorben. Der Beschuldigte verfasste gleichentags sein Gedächtnisprotokoll. Es mutet doch etwas seltsam an, dass er die gemeinsame Besprechung mit Dr. F.________, welcher durchaus ein gewisser Stellenwert zukommt und für den Sachverhalt massgebend ist, einfach vergessen haben will. Dieses Nichterwähnen im eigenen Gedächtnisprotokoll führte schliesslich auch dazu, dass im rechtsmedizinischen Gutachten vom 11. Februar 2011 von einem unvollständigen Sachverhalt