pag. 176 f.). Wie bereits ausgeführt, wurde dieses Gutachten ausgehend davon erstellt, dass Dr. F.________ die CT-Bilder vom 18. August 2010 alleine beurteilt hat und dem Beschuldigten schliesslich den zuvor erwähnten Befund hat zukommen lassen. Der Beschuldigte hat es nämlich unterlassen, in seinem Gedächtnisprotokoll zu erwähnen, dass er die CT-Bilder am 18. August 2010 unmittelbar nach der CT- Untersuchung gemeinsam mit Dr. F.________ beurteilt hat. Diese gemeinsame Beurteilung geht einerseits aus dem Gedächtnisprotokoll von Dr. F.________, aber auch aus dessen Einvernahme und der Einvernahme des Beschuldigten hervor (pag. 17; pag. 57, Z. 139).