Wäre dieser Befund am Nachmittag des 18. August 2010 an den Beschuldigten übermittelt worden, hätte dieser den Patienten mit grosser Wahrscheinlichkeit umgehend einer chirurgischen Intervention, wie zum Beispiel einer Relaparotomie, zugeführt (Anm.: Die Gutachter nahmen zu diesem Zeitpunkt bekanntlich noch an, dass Dr. F.________ die CT-Untersuchung alleine durchgeführt und der Beschuldigte die Bilder nicht gesehen hat). Die Gutachter schliessen daraus, dass der Radiologe Dr. F.________ am 18. August 2010 die forensisch-autopisch nachgewiesene Darmnaht-Insuffizienz übersehen habe.