am 18. August 2010 um 16:00 Uhr, um diesen klinisch zu beurteilen. Zur Beruhigung der Situation habe er mit diesem besprochen, notfallmässig eine CT-Untersuchung des Abdomens/Beckens durchführen zu lassen (pag. 10, Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten). Dem Nachtrag in den Patientenakten des H.________ (Krankenhaus) vom 18. August 2010 ist zu entnehmen, dass diese CT-Untersuchung aufgrund der abdominell unklaren Schmerzproblematik angeordnet worden sei (pag. 107). Die CT-Untersuchung wurde von Dr. F.________ vorgenommen. Im hierzu erstellten Bericht vom 19. August 2010 [Anm.: Nach dem Versterben von G._