Aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten kann dem Beschuldigten – ausgehend von der Operation vom 16. August 2010 bis hin zur angeordneten CT-Untersuchung vom 18. August 2010 um ca. 17:00 Uhr – trotz dieser Abweichungen kein ärztliches Fehlverhalten vorgeworfen werden. Ob ein solches ärztliches Fehlverhalten in der Zeitspanne zwischen der CT-Untersuchung und dem Todeseintritt von G.________ sel. vorliegt, ist demnach nachfolgend (Ziff. 12.3.2) eingehend zu überprüfen. 12.3.2 Zweite Phase: Die CT-Untersuchung Der Beschuldigte besuchte G.________ sel. am 18. August 2010 um 16:00 Uhr, um diesen klinisch zu beurteilen.