770, Z. 12-15, Z. 20-23 u.Z. 26). Gestützt auf die übereinstimmenden Schlussfolgerungen der Gutachter und der Ausführungen des Beschuldigten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der postoperative Verlauf aufgrund der starken Schmerzen und der wiederholten Abgabe von Morphium nicht wie erwartet erfolgte. Aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten kann dem Beschuldigten – ausgehend von der Operation vom 16. August 2010 bis hin zur angeordneten CT-Untersuchung vom 18. August 2010 um ca. 17:00 Uhr – trotz dieser Abweichungen kein ärztliches Fehlverhalten vorgeworfen werden.