» Nichts anderes kann dem ergänzenden Aktengutachten vom 23. Januar 2014 entnommen werden. Dieses hält fest, dass mit den Fachgutachtern unwidersprochen einig zu gehen sei, wenn diese gegenüber dem Beschuldigten klar zum Ausdruck bringen würden, dass er eine grobe Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht begangen habe, indem der Beschuldigte einen solchen Patienten in Kenntnis der CT- Abdomen-Untersuchung und telefonischer Kontaktaufnahme seitens des Pflegepersonals am späten Abend des 18. August 2010 nicht sofort und erneut ärztlich untersucht habe (pag. 362). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass nach der Operation nicht alles wie erwartet verlaufen sei;