___ und Prof. T.________ überein. Die Beurteilung des Gutachtens vom 11. Februar 2011 bezieht sich auf den postoperativen Verlauf bis hin zur CT-Untersuchung, was aus der Datums- (18.08.2010) und der Zeitangabe (spätnachmittags) hervorgeht. Darüber hinaus führte das Gutachten die CT-Untersuchung erst im Anschluss an diese Schlussfolgerung auf, wonach der Beschuldigte dennoch eine CT-Untersuchung des Abdomens veranlasst habe (pag. 175). Daraus folgt, dass diesem Gutachten bis zum Zeitpunkt der CT-Untersuchung kein ärztliches Fehlverhalten in der Behandlung von G.________ sel. durch den Beschuldigten entnommen werden kann.