Die aufgetretene und als Todesursache festgestellte ausgedehnte kotige Bauchfellentzündung infolge einer Leckbildung im Dickdarm ist nicht auf einen Operationsfehler zurückzuführen. Daraus folgt, dass die Beurteilung eines allfälligen ärztlichen Fehlverhaltens auf die postoperative Behandlung von G.________ sel. zu beschränken ist. Weiter kann den Gutachten des IRM und des Stadtspitals M.________ (Krankenhaus) übereinstimmend entnommen werden, dass diese den Schwerpunkt des