Er führte aus, dass es sich vorliegend um eine kotige Bauchfellentzündung nach Perforation des Dickdarms gehandelt habe, welche im Übrigen als solche festgestellt worden sei. Eine durch eine operative Massnahme bedingte unvermeidliche Entzündungsreaktion des Körpers wäre äusserst lokal beschränkt und würde keine Zeichen von Koteinschüssen aufweisen (pag. 87.10, Z. 323-327). Zu demselben Ergebnis gelangte das Parteigutachten von Prof. S.________ vom 7. Oktober 2013, wonach der Operationsverlauf und die Dichtigkeitsprüfung keinerlei Anlass zu irgendeiner Besorgnis gegeben hätten, weshalb die Indikation zum Fast-Track-Verfahren korrekt gewesen sei (pag. 614).