Die Staplerringe seien komplett und auch die intraoperativ durchgeführte Luftdichtigkeitsprüfung sei unauffällig gewesen. Schliesslich hält das Gutachten fest, dass der Chirurg [Anm.: der Beschuldigte] intraoperativ keine Möglichkeit gehabt habe, die Anastomose feingeweblich zu untersuchen (pag. 281). PD Dr. med. P.________ bestätigte diese Schlussfolgerungen in seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2014. Er führte aus, dass es sich vorliegend um eine kotige Bauchfellentzündung nach Perforation des Dickdarms gehandelt habe, welche im Übrigen als solche festgestellt worden sei.