Andererseits gilt es zu prüfen, ob dadurch dessen Tod infolge einer ausgedehnten kotigen Bauchfellentzündung hätte verhindert werden können. Für die Kammer sind für die Beurteilung dieser Fragen und des damit verbundenen allfälligen ärztlichen Fehlverhaltens des Beschuldigten insbesondere die folgenden objektiven und subjektiven Beweismittel von Bedeutung: - Die Patientenakten des H.________ (Krankenhaus) (pag. 88 ff.). - Das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 11. Februar 2011 (pag. 164 ff.). - Das Ergänzungsgutachten des Stadtspitals M.__