Zum ärztlichen Fehlverhalten des Beschuldigten Vorliegend gilt es einerseits zu beurteilen, ob G.________ sel. nach der Operation sorgfältig überwacht wurde und ob die Anastomoseninsuffizienz hätte erkannt werden können resp. hätte erkannt werden müssen. Andererseits gilt es zu prüfen, ob dadurch dessen Tod infolge einer ausgedehnten kotigen Bauchfellentzündung hätte verhindert werden können.