in dessen Blut keine Hinweise auf einen entzündlichen Vorgang vorgelegen haben. Die Gutachter hätten also offensichtlich einzig aus dem Umstand, dass sich im Bauchraum kotige Flüssigkeit gefunden habe, direkt auf einen entzündlichen Vorgang in der Bauchhöhle geschlossen, obgleich ein solcher Vorgang nicht dokumentiert sei (pag. 609). Dem Antrag der Verteidigung, es sei ein sachverständiger Arzt hinsichtlich der im Histologieprotokoll vom 28. Januar 2014 dokumentierten Veränderungen des Herzens von G.________