608). Im ergänzenden Aktengutachten vom 23. Januar 2014 des IRM bleibe die konkrete Frage, wo sich in den Patientenakten die objektivierbaren Hinweise auf die Entzündung in der Bauchhöhle finden würden, unbeantwortet. Die Ergänzungsfrage wäre in erster Linie anhand der Laboruntersuchung des bei der Obduktion asservierten Blutes zu beantworten gewesen. Eine solche sei nicht erfolgt oder mindestens nicht bekannt. Damit sei die Feststellung legitim, dass bei der Obduktion von G.________ sel. in dessen Blut keine Hinweise auf einen entzündlichen Vorgang vorgelegen haben.