Um 06:25 Uhr wurde der Exitus vermerkt (pag. 147). 12.2.2 Einwände der Verteidigung Die Verteidigung führte in ihrer Eingabe vom 2. Juli 2014 aus, dass das durch das IRM entnommene Herzblut offensichtlich nicht labortechnisch auf Entzündungswerte untersucht worden sei, obgleich davon ausgegangen werden müsse, dass ein entzündlicher Vorgang (der nach Auffassung der Gutachter und damit auch der Staatsanwaltschaft todesursächlich gewesen sein solle) in erster Linie im Blut festgestellt werden müsste (pag.