Todesursächlich begünstigend dürfte das ebenfalls im Rahmen des Kotaustritts in die Bauchhöhle bedingte Vorhandensein von Darmbakterien im Herzblut, im Sinne einer beginnenden Blutvergiftung, gewesen sein. Feingeweblich habe sich eine mässige Entzündung des Anastomosenrandes gefunden, woraus aus rechtsmedizinischer Sicht davon auszugehen sei, das die Heftklammern in diesem entzündungsbedingt erweichten Gewebe nicht mehr gut gehalten haben und dass aus diesem Grunde die Anastomose aufgegangen sei (pag. 173).