P.________ (pag. 647 ff.). Die Schlüssigkeit der Todesursache, die vom IRM im Gutachten vom 11. Februar 2011 festgestellt worden war, wurde seitens der Verteidigung in Zweifel gezogen. Aufgrund auch seitens der Staatsanwaltschaft festgestellter Unstimmigkeiten zwischen den ersten Befunden (Obduktion und Histologieprotokoll vom 11.02.2011) und den Befunden im Histologieprotokoll vom 28. Januar 2014 wurde PD Dr. med. P.________ am 14. Oktober 2014 als Zeuge einvernommen (pag. 647 ff.).