- Das Ergänzungsgutachten des Stadtspitals M.________ (Krankenhaus) vom 26. Februar 2013 (pag. 278 ff.). Aufgrund durchgeführter Einvernahmen und übereinstimmender Aussagen von Dr. F.________ und dem Beschuldigten habe festgestellt werden können, dass diese die CT-Bilder unmittelbar im Anschluss an die CT-Untersuchung vom 18. August 2018 am Bildschirm gemeinsam angeschaut und besprochen hätten. Dies stellte Anlass dazu dar, ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen.