Die Kammer hat keinen Anlass an den persönlich und doch sachlich abgefassten Gedächtnisprotokollen der Familienmitglieder zu zweifeln. Zudem finden sich Übereinstimmungen zwischen den Gedächtnisprotokollen und den Aussagen sämtlicher Familienmitglieder. Es kann auf die jeweiligen Aussagen und Gedächtnisprotokolle abgestellt werden. Mithin kann festgehalten werden, dass G.________ sel. nach der Operation über starke Schmerzen und Krämpfe klagte und diese trotz verabreichter Medikation nicht abnahmen resp. immer wieder aufs Neue auftraten.