25 Er habe so gut es ging «ja» gesagt. Mehr habe sie von diesem Gespräch nicht mitbekommen (pag. 75, Z. 96 f. u. Z. 111 f.). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass sich die Gedächtnisprotokolle der Familienmitglieder von G.________ sel. grösstenteils decken und eindrücklich wiedergeben, wie die Familie des Verstorbenen den Aufenthalt im Krankenhaus erlebte. Die Kammer hat keinen Anlass an den persönlich und doch sachlich abgefassten Gedächtnisprotokollen der Familienmitglieder zu zweifeln.