Sie habe das Gefühl gehabt, dass ihr Vater nicht ernst genommen worden sei. Daraufhin habe es ein Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und ihrem Vater gegeben, wobei sie nicht über den Inhalt des Gesprächs informiert worden sei. Passiert sei aber nichts (pag. 24). Sie habe aufgrund eines schlechten Gefühls die Nacht im Spital bei ihrem Vater verbringen wollen. Da ihr die Pflegerin mitgeteilt habe, dass dieser unbedingt Ruhe benötige, sei sie mit einem ungewissen und unguten Gefühl schliesslich nach Hause gefahren (pag. 24). Die Privatklägerinnen bestätigten in ihren Einvernahmen ihre Gedächtnisprotokolle (pag. 66; pag. 73). Alle Befragten schilderten eindrücklich, wie sie G.______