Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass diese Gedächtnisprotokolle nicht mehr zeitnah erfasst worden seien. Nichtsdestotrotz würden sie eindrücklich den Leidensweg von G.________ sel. schildern (pag. 956, S. 14 der Urteilsbegründung). Übereinstimmend schilderten C.________ und D.________, dass G.________ sel. immer wieder über starke Schmerzen geklagt und heftige Bauchkrämpfe gehabt habe. Sie hätten festgestellt, dass G.________ sel. einen ungewöhnlich grossen geblähten Bauch gehabt habe. Seine Ehefrau, C.___