_ vom 7. Oktober 2013 und von Prof. Dr. T.________ vom 25. Juni 2014 (pag. 612 ff.; pag. 620 ff.) näher einzugehen. Weiter liegen der Kammer die Gedächtnisprotokolle von C.________ und D.________ und deren Aussagen sowie die Aussagen von N.________ und von O.________ vor. Die Familienangehörigen des Verstorbenen, C.________ und D.________ haben ihre Gedächtnisprotokolle im Dezember 2011 verfasst (pag. 20 ff.; pag. 23 f.). Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass diese Gedächtnisprotokolle nicht mehr zeitnah erfasst worden seien.