23 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Der Kammer liegen die in Ziffer 9 genannten objektiven und subjektiven Beweismittel vor. Zur Beurteilung der Todesursache und eines allfälligen ärztlichen Fehlverhaltens ist insbesondere auf die Patientenakten des H.________ (Krankenhaus) (pag. 88 ff.) das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 11. Februar 2011 (pag. 164 ff.), das Ergänzungsgutachten des Stadtspitals M.________ (Krankenhaus) vom 26. Februar 2013 (pag.