Die Straf- und Zivilklägerinnen nahmen mit Eingabe vom 2. November 2018 nochmals Stellung. Dabei gingen sie auf das Argument der angeblichen Willkür der Gutachten und die neuen resp. weiteren Ausführungen der Verteidigung in deren Replik ein. Abschliessend wirft der Rechtsbeistand namens der Straf- und Zivilklägerinnen die Frage auf, ob der Beschuldigte im vorliegenden Fall die Operation nach der grösstmöglichen Sorgfalt vorgenommen und auch die postoperative Phase nach den Regeln der ärztlichen Kunst begleitet habe. Diese Frage verneinte er mit Verweis auf das Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2013 und das ergänzende Aktengutachten vom 23. Februar 2014 (pag. 1694 ff.).