über stärkste Schmerzen und Todesangst geklagt habe – das letzte Labor um 09:35 Uhr habe machen und danach nichts mehr habe untersuchen lassen. Der CRP-Wert wäre dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nochmals massiv gestiegen und hätte allenfalls ein weiteres Indiz für die Notwendigkeit einer dringlichen Reoperation dargestellt (pag. 1653 ff.). Analog dem erstinstanzlichen Urteil sei die Zivilforderung gegen den Beschuldigten dem Grundsatze nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 1655). Die Straf- und Zivilklägerinnen nahmen mit Eingabe vom 2. November 2018 nochmals Stellung.