Ihr Ehemann habe sich ebenfalls dahingehend geäussert, dass sich die Schmerzen in Richtung Blase und Nieren ausbreiten würden. Umso unverständlicher, dass der Beschuldigte anlässlich der diversen klinischen Untersuchungen des Patienten jeweils festgestellt haben will, dass der Abdominalbereich «unauffällig» gewesen sei. Bereits darin liege ein pflichtwidriges Verhalten seitens des Beschuldigten. Pflichtwidrig sei schliesslich auch das Verhalten des Beschuldigten, wonach dieser am 18. August 2010 – obwohl G.________ sel. über stärkste Schmerzen und Todesangst geklagt habe – das letzte Labor um 09:35 Uhr habe machen und danach nichts mehr habe untersuchen lassen.