Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Straf- und Zivilklägerinnen hielt fest, dass – neben den klaren Aussagen in den ärztlichen Gutachten – eine Vielzahl von Indizien und Umständen im Ergebnis klar belegen würden, dass der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt habe. Dabei zählte dieser die ausserordentlich grosse Menge an intraperitonealer Luft von mindestens 300 ml 48 Stunden nach der laparoskopischen Sigmaresektion, die heftigen Schmerzen, den sehr aufgeblähten Bauch, den alles andere als normal und erwartet erfolgten frühpostoperativen Verlauf und die mehrfach geäusserten Todesängste auf. Zudem habe der Beschuldigte selbst zu Protokoll gegeben «