Hinsichtlich des zeitlichen Aspekts sei kein Fehler, geschweige denn Willkür ersichtlich. Hätte der Beschuldigte nach der CT-Untersuchung pflichtgemäss gehandelt, wäre eine Reoperation spätestens um 19:00 Uhr möglich gewesen, so dass die Überlebenswahrscheinlichkeit immer noch zwischen 75% und 80% gelegen hätte. Ferner habe es der Beschuldigte – obwohl ihn beim Betrachten der CT-Bilder die Menge vorhandener Luft gestört habe – unterlassen, mit dem Radiologen die Möglichkeit eines diagnostischen Kontrasteinlaufs zu diskutieren (pag. 1652).