Das Ergänzungsgutachten und das ergänzende Aktengutachten würden sich auf die verfeinerte und korrekte Sachverhaltsermittlung stützen. Die Gutachter hätten sich in diesen Gutachten auf den erhobenen (und schlussendlich unbestrittenen) Sachverhalt gestützt und seien dann zu ihrer Einschätzung gekommen. Diese Einschätzung sei zudem in einer Deutlichkeit erfolgt, die in medizinischen Gutachten äusserst selten anzutreffen sei (pag. 1652). Hinsichtlich des zeitlichen Aspekts sei kein Fehler, geschweige denn Willkür ersichtlich.