Alles zu unternehmen, um den Patienten zu heilen und alles zu vermeiden, was ihm schaden könnte. Der Arzt verletze seine Pflicht nur dort, wo er eine Diagnose stelle bzw. eine Therapie wähle, die nach dem allgemeinen fachlichen Wissenstand nicht mehr als vertretbar erscheine und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genüge (pag. 1646 f.). Auch gemäss den Straf- und Zivilklägerinnen würden zwischen den Gutachten keine Widersprüche vorliegen. Das Ergänzungsgutachten und das ergänzende Aktengutachten würden sich auf die verfeinerte und korrekte Sachverhaltsermittlung stützen.