1692 f.). 11.3 Vorbringen der Straf- und Zivilklägerinnen Unter dem Titel Vorbemerkung hielt der unentgeltliche Rechtsbeistand namens der Straf- und Zivilklägerinnen fest, dass Ausgangspunkt für das Mass der anzuwendenden Sorgfalt die den Arzt treffende allgemeine Pflicht darstelle, die Heilkunst nach erkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und Humanität auszuüben. Alles zu unternehmen, um den Patienten zu heilen und alles zu vermeiden, was ihm schaden könnte.