1639). In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Generalstaatsanwaltschaft 120 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Täterkomponenten würden sich neutral auswirken, weshalb es bei 120 Strafeinheiten bleibe. Die Strafart sei Geldstrafe und die Tagessatzhöhe sei von der Vorinstanz zu Recht auf CHF 130.00 festgesetzt worden. Der Vollzug der Strafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (pag. 1639 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 auf eine Duplik (pag. 1692 f.).