Die Gefahrenlage sei auch nicht plötzlich aufgetreten, sondern habe sich schleichend im Bauchraum des Verstorbenen zugespitzt. Der Beschuldigte hätte, zeitlich betrachtet, zwei Chancen gehabt (die erste nach dem CT um ca. 17:15 Uhr und die zweite anlässlich des Telefongesprächs um ca. 21:00 Uhr), um in den unheilvollen Kausalverlauf einzugreifen. Beide seien ungenutzt verstrichen. Es sei mit dem Gutachten einig zu gehen, dass dies eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht darstelle (pag. 1639).