21 habe, weitere Abklärungen zu tätigen, insbesondere den von äusserst starken Schmerzen und Todesängsten geplagten Patienten besser zu überwachen (pag. 1639). Die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des Beschuldigten würden dazu führen, dass bei ihm ein höherer Sorgfaltsmassstab angewendet werde als bei einem weniger erfahrenen Arzt. Die Gefahrenlage sei auch nicht plötzlich aufgetreten, sondern habe sich schleichend im Bauchraum des Verstorbenen zugespitzt.