Bei der CT-Untersuchung sei es in erster Linie darum gegangen, mögliche Hinweise auf eine Anastomoseinsuffizienz zu erkennen und nicht dem Patienten die Angst zu nehmen. Vor diesem Hintergrund könne der Vorinstanz bei der subjektiven Tatschwere nicht gefolgt werden, dass der Beschuldigte die Situation in der Nachbetreuung leider etwas falsch eingeschätzt habe. Er sei von seiner Interpretation des CT derart überzeugt gewesen, dass er es nicht notwendig empfunden